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1. Geltungsbereich
1.1
Sämtliche Leistungen von Kay Erne, Kay Erne Automobile („der Verkäufer“) werden ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („der Käufer“) finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer den AGB des Vertragspartners im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2
Die Angebote des Verkäufers richten sich an Käufer, die sowohl volljährige Verbraucher als auch Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sein können.
2. Vertragsschluss
2.1
Der Käufer ist an die Bestellung eines Fahrzeugs (Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages) höchstens bis 10 Tage gebunden.
2.2
Der Kaufvertrag kommt zustande, indem der Verkäufer die Annahme des Angebots des Kunden innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Auslieferung ausführt.
2.3
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu unterrichten, wenn er dessen Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages nicht annimmt.
3. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
3.1
Die Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform.
3.2
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.
3.3
Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des jeweiligen Rechts das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
4. Zahlung
4.1
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
4.2
Der Kaufpreis ist bargeldlos an den Verkäufer zu zahlen. Soll die Zahlung von einem Zahlungskonto erfolgen, dessen Inhaber nicht der Käufer ist, hat dies nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers in Textform, die nicht unbillig verweigert werden darf, schuldbefreiende Wirkung für den Käufer.
4.3
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag beruht.
5. Auslieferung und Auslieferungsverzug
5.1
Eine Auslieferung erfolgt ausschließlich am Geschäftssitz des Verkäufers.
5.2
Auslieferungstermine und Fristen, die verbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Die Fristen beginnen mit Vertragsabschluss.
5.3
Der Käufer kann 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach Fälligkeit eines unverbindlichen Auslieferungstermins oder einer unverbindlichen Auslieferungsfrist den Verkäufern auffordern auszuliefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
5.4
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Frist gem. Ziff. 5.2 eine angemessene Frist zur Auslieferung setzen.
5.5
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
5.6
Die Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse dieser Ziffer gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverletzung des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Wird dem Verkäufer, während er sich im Verzug befindet, die Auslieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
5.7
Wird ein verbindlicher Ausliefertermin oder eine verbindliche Auslieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Auslieferungstermins oder der Auslieferungsfrist in Verzug.
5.8
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse (wie z.B. Naturereignisse, Epidemien oder Pandemien, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, öffentlich-rechtliche Verfügungen, Betriebsstörungen), die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist auszuliefern, verändern die in Ziff. 5.2, 5.3 und 5.7 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
5.9
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
6. Abnahme
6.1
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Gebrauchtwagenhändler von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
6.2
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist, ist dieser anzusetzen. Weist der Käufer nach, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, ist der Schadensersatz niedriger anzusetzen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1
Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
7.2
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
7.3
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
7.4
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
7.5
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Kaufvertrag zurücktreten.
8. Haftung für Sach- und Rechtsmängel
8.1
Der Verkauf des jeweiligen Kaufgegenstandes erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung, wenn der Käufer kein Verbraucher ist.
8.2
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers auch unabhängig von einem Verschulden unberührt.
8.3
Ist der Käufer kein Verbraucher, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sach- oder Rechtsmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr ist gegenüber einem Verbraucher nur wirksam, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Diese verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
8.4
Hat der Verkäufer aufgrund gesetzlicher Regelungen für einen Schaden aufzukommen, der nur leicht fahrlässig verursacht wurde, ist seine Haftung wie folgt beschränkt: Der Verkäufer haftet dann nur bei Verletzung vertragswesentlicher Kardinalpflichten, insbesondere solcher Pflichten, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Sinn und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages gerade erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
8.5
Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an einen Kfz-Meisterbetrieb wenden und diesen auf Kosten des Verkäufers mit der Nachbesserung beauftragen.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
9. Haftung
9.1
Wird die Auslieferung der Sache für den Verkäufer unmöglich, so ist seine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf die in Ziff. 5.4 und 5.6 geregelten Höchstgrenzen beschränkt. Wird die Ablieferung unmöglich, während der Verkäufer sich im Verzug befindet, gelten ebenfalls Ziff. 5.4 und 5.6. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Auslieferung eingetreten wäre.
9.2
Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Ziff. 8 geregelt sind, geltend die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Sonstige Bestimmungen
10.1
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen.
10.2
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
10.3
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
10.4
Der Verkäufer nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i. S. d. VSBG teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
10.5
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
10.6
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der AGB sowie dessen übrige Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.